(1)Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien: a) Individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest bzw. dient die Mittelbindung der Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214. b) Global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest. c) Vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Managementausgaben des EGFL gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen. Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe c können laufende Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit Delegationen und Vertretungen der Union auch dann von vorläufigen Mittelbindungen gedeckt werden, wenn der Betrag und der Endempfänger der Zahlung endgültig feststehen.
(2)Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt dies vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.
(3)Eine globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen. Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.
(4)Eine globale Mittelbindung wird durch den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung, die den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht, durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen oder durch die Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214 abgewickelt. Bei Finanzierungsvereinbarungen im Bereich des direkten finanziellen Beistands für Drittländer, einschließlich Budgethilfe, die eine rechtliche Verpflichtung darstellen, können Zahlungen geleistet werden, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen. Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht.
(5)Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung eingeht, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er sie in der zentralen Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.
(6)Vorläufige Mittelbindungen werden durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, abgewickelt. Bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung, der Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder eines Unionsorgans oder der Öffentlichkeitsarbeit der Unionsorgane zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union oder in den in Anhang I Nummer 14.5 genannten Fällen können sie jedoch unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt werden, ohne dass zuvor rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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