Art. 149 – Elektronische Verwaltung von Vorgängen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Werden Einnahme- und Ausgabevorgänge oder der Austausch von Dokumenten computergestützt verwaltet, können Unterschriften über ein elektronisches Verfahren erfolgen, das über eine Authentifizierung des Unterzeichners verfügt. Solche Computersysteme müssen eine vollständige aktuelle Beschreibung des Systems mit definierten Inhalten sämtlicher Datenfelder enthalten, in der beschrieben wird, wie jeder einzelne Vorgang behandelt wird, und im Einzelnen aufgezeigt wird, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet. Elektronische Informationen können digitalen Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 36 Absatz 11 unterzogen werden.
(2)Die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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