(1)Die Modalitäten für die Einreichung der Antragsunterlagen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der die ausschließliche Art der Einreichung bestimmen kann.
Die gewählten Kommunikationsmittel müssen sicherstellen, dass Wettbewerb tatsächlich stattfindet und folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die eingereichten Anträge enthalten alle zu ihrer Evaluierung erforderlichen Informationen; b) die Unversehrtheit der Daten ist sichergestellt; c) die Vertraulichkeit der Antragsunterlagen bleibt gewahrt; d) der Schutz personenbezogener Daten muss der Verordnung (EU) 2018/1725 genügen.
(2)Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 150 Absatz 1 durch geeignete Mittel sicher, dass die Teilnehmer auf elektronischem Wege die Antragsunterlagen und ergänzende Unterlagen einreichen können.
Elektronische Kommunikationssysteme für den Kommunikations- und Informationsaustausch müssen diskriminierungsfrei, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang der Teilnehmer zum Gewährungsverfahren nicht einschränken.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Anwendung dieses Absatzes.
(3)Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Antragsunterlagen gewährleisten mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren, dass a) der Teilnehmer eindeutig authentifiziert werden kann; b) die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Antragsunterlagen genau bestimmt werden können; c) nur befugte Personen Zugang zu den übermittelten Daten haben und den Zeitpunkt für die Öffnung der Antragsunterlagen festlegen und ändern können; d) in den verschiedenen Phasen des Gewährungsverfahrens nur die befugten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten haben und Zugang zu den Daten gewähren dürfen, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist; e) es als sicher gilt, dass sich ein Versuch, gegen die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d zu verstoßen, aufdecken lässt.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegen.
(4)Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Übermittlung von Antragsunterlagen, so gelten die mit diesen Systemen übermittelten elektronischen Dokumente als Originale.
(5)Erfolgt die Einreichung der Antragsunterlagen mittels eines Briefes, so kann der Teilnehmer zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen: a) per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall ist der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend für die Einreichung; b) durch Hinterlegung bei den Dienststellen des zuständigen Anweisungsbefugten durch den Teilnehmer oder einen Vertreter; in diesem Fall ist die Empfangsbestätigung maßgebend für die Einreichung.
Bei Verträgen, die von den Delegationen der Union vergeben oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, kann der öffentliche Auftraggeber die Einreichung mittels Schreiben auf einen der genannten Wege beschränken.
Macht der öffentliche Auftraggeber von dieser Bestimmung Gebrauch, so muss er die Gründe für diese Einschränkung dokumentieren.
(6)Mit der Einreichung von Antragsunterlagen erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden.
(7)Die Teilnehmer oder Empfänger oder jede andere in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle erklären sich bereit, Mitteilungen gemäß den Bedingungen der spezifischen rechtlichen Verpflichtung oder des Konzessionsvertrags zu erhalten, einschließlich Mitteilungen über die Anwendung einer der in Artikel 137 Absatz 1 genannten Maßnahmen.
Sind in Artikel 137 Absatz 2 genannte Personen oder Stellen nach Buchstabe b betroffen, so ist der Antragsteller dafür verantwortlich, dem öffentlichen Auftraggeber die Anschrift der betreffenden Stelle mitzuteilen.
Sofern der Austausch nicht über das in Artikel 151 genannte elektronische Datenaustauschsystem erfolgt, wird in Fällen, in denen die Person oder Stelle über die im Antrag angegebene Anschrift elektronisch benachrichtigt wurde, und in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestätigung des Eingangs der elektronischen Mitteilung davon ausgegangen, dass die Person oder Stelle in die Lage versetzt wurde, vom Inhalt des Austauschs Kenntnis zu nehmen, und die Mitteilung gilt daher als erfolgt.
(8)Die Absätze 1 bis 7 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, es sei denn, die Auswahl wird im Zusammenhang mit einem Aufruf zur Interessenbekundung getroffen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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