Art. 155 – Garantien

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Außer bei Verträgen und Finanzhilfen mit einem Wert von bis zu 60 000 EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte, wenn dies verhältnismäßig ist, nach einer Risikoanalyse des Anweisungsbefugten von folgenden Akteuren die Vorlage einer Garantie verlangen: a) von Auftragnehmern oder Begünstigten, um die mit Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen („Garantie für Vorfinanzierungen“); b) von Auftragnehmern, um im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten („Erfüllungsgarantie“); c) von Auftragnehmern, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen („Gewährleistungseinbehalt“). Die JRC ist von der Verpflichtung zur Stellung von Garantien ausgenommen. Alternativ zum Verlangen einer Garantie für Vorfinanzierungen kann der zuständige Anweisungsbefugte bei Finanzhilfen entscheiden, die Zahlung in mehreren Teilbeträgen vorzunehmen.
(2)Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet, ob die Garantie auf Euro oder auf die Währung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung lauten muss.
(3)Die Garantie wird von einer vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptierten Bank oder von einem vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptierten zugelassenen Finanzinstitut gestellt. Auf Ersuchen des Auftragnehmers oder Begünstigten und sofern dies vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird, bestehen folgende Möglichkeiten: a) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Garantien können durch eine selbstschuldnerische Garantie des Auftragnehmers oder des Begünstigten und eines Dritten ersetzt werden; b) die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Garantie kann durch eine unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten ersetzt werden.
(4)Die Garantie muss darin bestehen, dass die Bank, das Finanzinstitut oder der Dritte eine unwiderrufliche akzessorische Sicherheit leistet oder auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten einsteht.
(5)Wenn der zuständige Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, verlangt der zuständige Anweisungsbefugte vom Auftragnehmer oder Begünstigten die Ersetzung der von diesem Garantiegeber gestellten Garantie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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