Art. 158 – Vollzug von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Personen und Stellen, die den Vollzug von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien vornehmen, legen der Kommission Folgendes vor: a) einen Bericht über den Haushaltsvollzug der Unionsmittel oder der Haushaltsgarantie einschließlich der Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a; b) falls die Beiträge der Erstattung von Ausgaben dienen, die Rechnungslegung über die entstandenen Ausgaben; c) eine Verwaltungserklärung, in der für die Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls nach Buchstabe b bestätigt wird, dass i) die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind, ii) die Unionsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach den Beitrags-, Finanzierungs- bzw.
Garantievereinbarungen oder gegebenenfalls den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften verwendet wurden, iii) die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten; d) eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.
Erfolgt eine Berücksichtigung vorliegender Prüfungen nach Artikel 127, so umfasst die in Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes genannte Übersicht alle heranzuziehenden einschlägigen Prüfungsunterlagen.
Bei Maßnahmen, die vor Ende des betreffenden Haushaltsjahrs abgeschlossen werden, kann der Abschlussbericht an die Stelle der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung treten, sofern er vor dem 15.
Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt wird.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente müssen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen werden, der nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards zu erteilen ist.
In diesem Bestätigungsvermerk muss festgestellt werden, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind sowie ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind.
In dem Bestätigungsvermerk ist auch anzugeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind.
Fehlt ein solcher Bestätigungsvermerk, kann der Anweisungsbefugte von anderen unabhängigen Quellen eine Bestätigung einholen, die eine gleichwertige Gewähr bietet.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden der Kommission jeweils spätestens am 15.
Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt.
Der in Unterabsatz 3 genannte Bestätigungsvermerk ist der Kommission spätestens am 15.
März jenes Jahres vorzulegen.
Die Verpflichtungen nach diesem Absatz lassen Vereinbarungen mit der EIB, dem EIF, mitgliedstaatlichen Organisationen, internationalen Organisationen und Drittländern unberührt.
In Bezug auf die Verwaltungserklärung ist in solchen Abkommen für diese Stellen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, mit der bezeugt wird, dass die Unionsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß Artikel 157 Absätze 3 und 4 und entsprechend den in den Vereinbarungen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurden.
Eine solche Erklärung kann in den Abschlussbericht einbezogen werden, wenn die umgesetzte Maßnahme auf 18 Monate begrenzt ist.
(2)Bei dem Haushaltsvollzug von Unionsmitteln gilt für eine in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Person oder Stelle Folgendes: a) Sie unterstützt keine Maßnahmen, die zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung nach anwendbarem Unionsrecht sowie international und auf Unionsebene vereinbarten Standards beitragen; b) bei der Verwendung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X führt sie keine neuen oder verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden.
Stellen dürfen von Unterabsatz 1 Buchstabe b nur abweichen, wenn die Maßnahme physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das betreffende Vorhaben unter eine der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fällt.
Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X verwenden, stellen sicher, dass a) Dritte, denen sie direkt Unterstützung aus dem Haushalt gewähren, Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes einhalten; b) für andere Dritte Vorschriften, Verfahren und Abhilfemaßnahmen, die gemäß Artikel 157 Absatz 4 und insbesondere Unterabsatz 1 Buchstabe a als angemessen bewertet werden, bestehen, um sicherzustellen, dass diese Dritten vorbehaltlich der Einhaltung von auf Unionsebene oder gleichwertigen international vereinbarten Standards in den Bereichen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung Unterstützung aus dem Haushalt erhalten.
Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzmittlern fordern die Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X verwenden, die Finanzmittler dazu auf, über die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen Bericht zu erstatten.
(3)Bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X wenden Personen und Stellen die im Unionsrecht festgelegten Grundsätze und Standards zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) und die Richtlinie (EU) 2015/849, an.
Sie machen die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen länderspezifische Daten im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (60).
(4)Die Kommission überprüft, ob die Unionsmittel oder die Haushaltsgarantie gemäß den in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen eingesetzt wurden.
Werden die Kosten der Person oder Stelle auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e erstattet, so gelten Artikel 184 Absätze 1 bis 5 sowie Artikel 185 bis 188 sinngemäß.
Wurden beim Einsatz der Unionsmittel oder Haushaltsgarantie die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Pflichten verletzt, so findet Artikel 132 Anwendung.
(5)Artikel 36 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten für Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c verwenden, im Hinblick auf die direkten Empfänger dieser Mittel und in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Empfänger, soweit Daten über wirtschaftliche Eigentümer im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der entsprechenden Personen oder Stellen erhoben werden.
(6)Die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 6 gelten für Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, wenn sich die finanzielle Unterstützung, die Dritte direkt von diesen Personen oder Stellen erhalten, auf mehr als 500 000 EUR beläuft.
(7)In den Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden die Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Unionsmittel ausführenden Person oder Stelle, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129, und die Bedingungen für die Zahlung des Beitrags eindeutig bestimmt.
In derartigen Vereinbarungen wird zudem gegebenenfalls die einvernehmlich vereinbarte Vergütung bestimmt, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Krisensituationen und fragilen Situationen richtet und — sofern angezeigt — leistungsabhängig ist.
Diese Vereinbarungen enthalten auch Vorschriften für die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Aufgaben, die erwarteten Ergebnisse einschließlich Indikatoren zur Messung der Leistung und die Verpflichtung der Unionsmittel oder Haushaltsgarantien ausführenden Personen und Stellen, der Kommission festgestellte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen und sämtliche Informationen zu Verdachtsfällen in Bezug auf Betrug, Korruption oder jede andere rechtswidrige Tätigkeit, die den finanziellen Interessen der Union schadet, unverzüglich zu melden.
(8)Alle Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.
(9)Mit Ausnahme etwaiger Ad-hoc-Beitragsvereinbarungen gilt dieser Artikel nicht für den Beitrag der Union zu Einrichtungen der Union, die einem gesonderten Entlastungsverfahren nach den Artikeln 70 und 71 unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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