Art. 159 – Indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii den Haushaltsplan indirekt mit internationalen öffentlichen Einrichtungen, die durch internationale Abkommen geschaffen werden („internationale Organisationen“) sowie mit von diesen eingerichteten spezialisierten Agenturen ausführen. Diese Abkommen sind der Kommission im Rahmen der Bewertung zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 157 Absatz 3 vornimmt.
(2)Folgende Organisationen werden internationalen Organisationen gleichgestellt: a) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz; b) der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.
(3)Die Kommission kann mit einem hinreichend begründeten Beschluss eine gemeinnützige Organisation mit einer internationalen Organisation gleichstellen, wenn die gemeinnützige Organisation folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Sie verfügt über eine Rechtspersönlichkeit und selbstständige Leitungsgremien; b) sie wurde gegründet, um bestimmte Aufgaben allgemeinen internationalen Interesses durchzuführen; c) mindestens sechs Mitgliedstaaten sind Mitglieder dieser gemeinnützigen Organisation; d) sie arbeitet auf der Grundlage ständiger Strukturen und nach Maßgabe von Systemen, Vorschriften und Verfahren, die gemäß Artikel 157 Absatz 3 bewertet werden können. Diesen gemeinnützigen Organisationen werden angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt, wobei der ihnen anvertraute Unionsbeitrag gebührend berücksichtigt wird.
(4)Führen internationale Organisationen Mittel im Wege der indirekten Mittelverwaltung aus, so finden die mit ihnen geschlossenen Kontrollvereinbarungen Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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