Art. 161 – Indirekte Mittelverwaltung mit Drittländern

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Kommission kann den Haushaltsplan gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i indirekt mit einem Drittland oder den von diesem Land benannten Einrichtungen ausführen, indem sie eine Finanzierungsvereinbarung abschließt, in der die Tätigkeit der Union in dem Drittland beschrieben und die Haushaltsvollzugsart für jeden Teil der Maßnahme festgelegt wird.
(2)Für die Teile der Maßnahme, die in indirektem Haushaltsvollzug mit dem Drittland oder den von ihm benannten Einrichtungen umgesetzt werden, müssen zusätzlich zu den in Artikel 158 Absatz 7 genannten Elementen auch die Funktionen und Zuständigkeiten des Drittlands und der Kommission bei der Ausführung der Mittel eindeutig in der Finanzierungsvereinbarung definiert sein. In der Finanzierungsvereinbarung werden ferner auch die Vorschriften und Verfahren bestimmt, die von dem Drittland bei der Ausführung von Unionsmittel anzuwenden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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