Art. 164 – Anhang zur Auftragsvergabe und zur Befugnisübertragung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Ausführliche Vorschriften zur Auftragsvergabe sind in Anhang I dieser Verordnung geregelt. Um dafür zu sorgen, dass die Unionsorgane bei der Vergabe von Aufträgen auf eigene Rechnung die gleichen Standards anwenden, denen die von den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU erfassten öffentlichen Auftraggeber unterliegen, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 275 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung mit dem Ziel zu ändern, diesen Anhang an die Änderungen jener Richtlinien anzupassen und die damit verbundenen technischen Anpassungen vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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