Art. 163 – Grundsätze für Verträge und Anwendungsbereich

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
(2)Alle Aufträge werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das in Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe d genannte Verfahren angewendet wird. Die Berechnung des geschätzten Vertragswerts erfolgt nicht mit der Absicht, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Vertrags zu diesem Zweck ist unzulässig. Der öffentliche Auftraggeber unterteilt einen Auftrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.
(3)Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.
(4)Die JRC kann infolge ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungen zulasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten.
(5)Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe sind, mit Ausnahme der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, nicht anwendbar auf a) Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter; b) Finanzdienstleistungen, die mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in Verbindung stehen und von der Kommission im Rahmen ihrer Anleihe- und Darlehenstätigkeit, ihrer Vermögensverwaltung und ihrer Kassentransaktionen in Anspruch genommen werden, einschließlich Dienstleistungen, die von Zentralbanken, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen sowie nationalen Stellen erbracht werden, die mit der Emission und Verwaltung öffentlicher Schuldtitel betraut sind; c) Dokumentenbeglaubigungs- und -beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren erbracht werden müssen, sofern diese Dienste nicht auf der Grundlage anwendbarer nationaler Vorschriften für den Wettbewerb geöffnet sind.
(6)Mit Ausnahme der Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich wird vor allen in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen, die als Reaktion auf eine Krise durchgeführt werden, eine Krisenerklärung im Einklang mit den einschlägigen internen Vorschriften abgegeben. Der zuständige Anweisungsbefugte kann sich nur auf eine Krisenerklärung stützen, um a) ein Vergabeverfahren einzuleiten; b) öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 168 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 6 oder Artikel 175 Absatz 5 Unterabsatz 2 hinzufügen; c) Kontakt mit den Bietern gemäß Artikel 172 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufzunehmen; d) einen Vertrag gemäß Artikel 175 Absatz 5 Unterabsatz 1 zu ändern oder e) vor Unterzeichnung des Vertrags gemäß Anhang I Nummer 18.1 Unterabsatz 4 und Nummer 18.4 Unterabsatz 4 Belege anzufordern, wenn dies durch eine Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer solchen Krise gerechtfertigt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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