Art. 160 – Indirekte Mittelverwaltung mit mitgliedstaatlichen Organisationen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen ausführen.
(2)Führt die Kommission den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen aus, so stützt sie sich dabei auf die nach Artikel 157 Absätze 2, 3 und 4 bewerteten Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen.
(3)In Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, die mit in Artikel 131 genannten mitgliedstaatlichen Organisationen geschlossen werden, wird genauer festgelegt, in welchem Umfang und auf welche Weise die Bewertungen der Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen berücksichtigt werden; diese Vereinbarungen können besondere Bestimmungen über die Berücksichtigung vorliegender Bewertungen und Prüfungen nach den Artikeln 126 und 127 enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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