Art. 157 – Indirekte Mittelverwaltung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Auswahl der Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu betrauen sind, erfolgt auf transparente Weise, wird anhand der Art der Maßnahme begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen.
Bei den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, v, vi und vii genannten Stellen wird bei der Auswahl auch deren finanzielle und operative Leistungsfähigkeit gebührend berücksichtigt.
Wird die Person oder Stelle in einem Basisrechtsakt benannt, so muss der Finanzbogen nach Artikel 35 eine Begründung der Wahl dieser konkreten Person oder Stelle enthalten.
Im Falle eines Haushaltsvollzugs durch einen Verbund, wobei mindestens eine Einrichtung oder Stelle je Mitgliedstaat oder Land zu benennen ist, wird diese Benennung von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land nach Maßgabe des Basisrechtsakts vorgenommen.
In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen oder Stellen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.
Erfolgt die Auswahl im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung, so erfolgt sie unbeschadet der Anforderungen dieses Absatzes im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
(2)Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betraut sind, müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der angemessenen Sichtbarkeit des Handelns der Union beachten.
Trifft die Kommission Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 131, so werden diese Grundsätze in diesen Vereinbarungen eingehender beschrieben.
(3)Bevor die Kommission Beitrags-, Finanzierungs- oder Garantievereinbarungen unterzeichnet, stellt sie sicher, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichem Maße geschützt werden wie im Falle des Haushaltsvollzugs durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a.
Zu diesem Zweck bewertet die Kommission die Systeme, Vorschriften und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel ausführen, sofern sie beabsichtigt, sich zur Durchführung der Maßnahme auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren zu stützen, oder wendet geeignete Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz 5 dieses Artikels an.
(4)Die Kommission bewertet im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob die Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen: a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie für einschlägige Korrekturmaßnahmen einrichten, das auf bewährter internationaler Praxis und einer angemessenen Risikoverwaltung beruht, und gewährleisten, dass es funktioniert; das eingerichtete System der internen Kontrolle kann sich gegebenenfalls auf digitale Kontrollen stützen; b) ein Rechnungsführungssystem anwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt; c) sich einer unabhängigen externen Prüfung unterziehen, die nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen betreffenden Person oder Stelle funktional unabhängig ist; d) bei der Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte geeignete Vorschriften und Verfahren anwenden, einschließlich transparenter, diskriminierungsfreier, effizienter und wirksamer Rechtsbehelfsverfahren, Vorschriften für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Vorschriften für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln; e) angemessene Informationen zu ihren Empfängern veröffentlichen, die den in Artikel 38 vorgesehenen Informationen gleichwertig sind; f) für einen Schutz personenbezogener Daten sorgen, der dem Schutz nach Artikel 5 entspricht.
Darüber hinaus kann die Kommission in Absprache mit den jeweiligen betreffenden Personen oder Stellen weitere Vorschriften und Verfahren bewerten, beispielsweise die Abrechnungspraxis der Personen oder Stellen in Bezug auf die Verwaltungskosten.
Auf der Grundlage der Ergebnisse jener Bewertung kann die Kommission entscheiden, sich auf diese Vorschriften und Verfahren zu stützen.
Personen oder Stellen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bewertet wurden, unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige wesentliche Änderungen ihrer Systeme, Vorschriften oder Verfahren, die sich auf die Zuverlässigkeit der Bewertung durch die Kommission auswirken könnten.
(5)Halten die betreffenden Personen oder Stellen nur einen Teil des Absatzes 4 ein, ergreift die Kommission geeignete Aufsichtsmaßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen.
Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegt.
Informationen über alle derartigen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(6)Werden Ausgaben bei von mehreren Gebern finanzierten Maßnahmen durch den Unionsbeitrag erstattet, so besteht das Verfahren nach Artikel 158 Absatz 4 in der Überprüfung, dass ein Betrag in Höhe der Kommissionszahlung für die betreffende Maßnahme von der Person oder Stelle gemäß den Bedingungen verwendet wurde, die in der einschlägigen Finanzhilfe-, Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.
(7)Die Kommission verlangt keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels a) bei den in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union und den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer viii genannten Einrichtungen oder Personen, die nach Zustimmung der Kommission Finanzregelungen angenommen haben, b) bei den speziell von der Kommission geforderten Verfahren, einschließlich ihrer eigenen und der in Basisrechtsakten festgelegten Verfahren, oder in Fällen, in denen Vorschriften und Verfahren im Einklang mit den von der Kommission geforderten Vorschriften und Verfahren stehen.
Die Kommission kann beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 zu verlangen a) bei Drittländern oder den von ihnen benannten Einrichtungen, soweit die Kommission genügend Verantwortung für das Finanzmanagement behält, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, b) bei mitgliedstaatlichen Organisationen, die mit der Ausführung von Unionsmitteln gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b betraut sind und für die die Kommission bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms funktioniert.
(8)Werden die Systeme, Vorschriften oder Verfahren der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Stellen als geeignet bewertet, so können die Unionsbeiträge für diese Personen oder Stellen nach Maßgabe dieses Titels ausgeführt werden.
Nehmen diese Personen oder Stellen an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teil, so halten sie sich an die in Titel VIII enthaltenen Vorschriften für diese Aufforderungen.
In einem solchen Fall kann der Anweisungsbefugte entscheiden, eine Beitragsvereinbarung oder eine Finanzierungsvereinbarung anstelle einer Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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