Art. 167 – Vergabeverfahren

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträgen, werden nach einem der folgenden Vergabeverfahren vergeben: a) im offenen Verfahren, b) im nicht offenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem, c) im Wettbewerb, d) im Verhandlungsverfahren, auch ohne vorherige Veröffentlichung, e) im wettbewerblichen Dialog, f) im Vergabeverfahren mit Verhandlung, g) im Rahmen einer Innovationspartnerschaft, h) in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.
(2)Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben.
(3)Bei einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft kann jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen und die sich nicht in einer in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situation befinden, dazu auf, ein Angebot abzugeben. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots im Zusammenhang mit dem Verfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben sein müssen, begrenzen. Die Zahl der eingeladenen Bewerber muss ausreichend hoch sein, dass für einen echten Wettbewerb gesorgt ist.
(4)Bei allen Verfahren, die Verhandlungen umfassen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle Folgeangebote bzw. Teile davon — mit Ausnahme ihrer endgültigen Angebote —, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die in den Auftragsunterlagen aufgeführten Kriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
(5)Der öffentliche Auftraggeber kann folgende Verfahren anwenden: a) das offene oder nicht offene Verfahren für alle Arten von Beschaffung; b) die Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, sowie zur Vorauswahl von Bewerbern, die zur Angebotsabgabe im Rahmen von zukünftigen nicht offenen Aufforderungen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, oder zur Erstellung eines Verzeichnisses von Anbietern, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen; c) den Wettbewerb für den Erwerb eines Plans oder eine Planung, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt; d) die Innovationspartnerschaft zur Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen; e) das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog für Konzessionsverträge, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU in Fällen, in denen im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, oder in Fällen, in denen besondere Umstände — u. a. in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Komplexität des Gegenstands des Vertrags bzw. mit der besonderen Vertragsart — dieses Verfahren rechtfertigen, wie in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt; f) das Verhandlungsverfahren für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung für bestimmte Arten von Beschaffungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder aber unter die eindeutig definierten außergewöhnlichen Umstände fallen, die in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt sind.
(6)Ein dynamisches Beschaffungssystem steht während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt. Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 167 REG_2024_2509 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 167 REG_2024_2509 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.