Art. 168 – Interinstitutionelle Auftragsvergabe, gemeinsame Auftragsvergabe und Auftragsvergabe im Namen von Mitgliedstaaten

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Ist ein Vertrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Unionsorgane, Exekutivagenturen oder in den Artikeln 70 und 71 genannte Einrichtungen der Union oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das Verfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden Vertrags oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber interinstitutionell durchführen.
Die Einrichtungen und Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie das Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen können sich ebenfalls an interinstitutionellen Verfahren beteiligen.
Die Bedingungen eines Rahmenvertrags finden nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck in den Auftragsunterlagen genannt werden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung.
Abweichend von Unterabsatz 3 dieses Absatzes kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise nach der Einleitung des Vergabeverfahrens und vor der Vertragsunterzeichnung neue öffentliche Auftraggeber unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen hinzufügen, sofern die Änderung den Gegenstand des Vertrags oder des Rahmenvertrags nicht berührt.
(2)Erfordert eine von einem Unionsorgan, einer in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen Vertrag oder Rahmenvertrag, so kann das Vergabeverfahren von diesem Unionsorgan und diesen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam durchgeführt werden.
Ist eine gemeinsame Auftragsvergabe zwischen einem Unionsorgan, einer in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten erforderlich, so können die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.
Eine gemeinsame Auftragsvergabe kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag eigens vorgesehen ist, oder mit anderen Drittländern, sofern eine solche Möglichkeit in dem anwendbaren Basisrechtsakt ausdrücklich vorgesehen ist.
Die gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt nach den Verfahrensregeln, die für das Unionsorgan gelten.
In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, 50 % oder mehr am geschätzten Gesamtwert des Vertrags beträgt, sowie in anderen hinreichend begründeten Fällen kann das betreffende Unionsorgan beschließen, dass die für den öffentlichen nationalen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Unionsorgans gleichwertig betrachtet werden können.
Das Unionsorgan und der öffentliche Auftraggeber in einem Mitgliedstaat, einem EFTA-Staat oder einem Bewerberland der Union, die von einer gemeinsamen Auftragsvergabe betroffen sind, einigen sich insbesondere darauf, welche detaillierten praktischen Regeln für die Evaluierung der Teilnahmeanträge oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.
In einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise können nach der Einleitung des Vergabeverfahrens und vor der Vertragsunterzeichnung neue öffentliche Auftraggeber unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen hinzugefügt werden, sofern die Änderung nicht den Vertragsgegenstand oder den Rahmenvertrag betrifft.
(3)Gegebenenfalls können zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Organ der Union, eine in den Artikeln 70 und 71 genannte Unionseinrichtung oder eine in Artikel 69 genannte Exekutivagentur beauftragen (im Folgenden „beauftragter öffentlicher Auftraggeber“), als zentrale Beschaffungsstelle zu handeln, um im Auftrag dieser Mitgliedstaaten oder in ihrem Namen Aufträge zu vergeben, und zwar unter folgenden Bedingungen: a) Der beauftragte öffentliche Auftraggeber bewertet den Nutzen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der von diesen Mitgliedstaaten formulierten Aufforderung. b) Beabsichtigt der beauftragte öffentliche Auftraggeber, der Aufforderung nicht Folge zu leisten, so unterrichtet er die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt die Gründe für seine Ablehnung an. c) Der beauftragte öffentliche Auftraggeber führt das Vergabeverfahren nach seinen eigenen Vorschriften durch. d) Beschließt der beauftragte öffentliche Auftraggeber, ein Vergabeverfahren für Rechnung der Mitgliedstaaten einzuleiten, so unterrichtet er alle Mitgliedstaaten über seine Absicht, die Auftragsvergabe durchzuführen, und lädt die interessierten Mitgliedstaaten zur Teilnahme ein. e) Stimmt der beauftragte öffentliche Auftraggeber einer Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten zu, erstellt er den Vorschlag für eine von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu unterzeichnende Mandatsvereinbarung.
Diese Vereinbarung enthält insbesondere die praktischen Modalitäten für die Beteiligung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Bedingungen und Fristen für ein etwaiges Opt-in oder Opt-out und gegebenenfalls Regeln für die Aufteilung der Mengen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Ein Unionsorgan, eine in den Artikeln 70 und 71 genannte Einrichtung der Union oder eine in Artikel 69 genannte Exekutivagentur kann als Großhändler auftreten, und zwar durch den Ankauf, die Lagerung und den Weiterverkauf oder die Spende von Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Mieten, an Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen, die von dem Unionsorgan, der in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder von einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur ausgewählt wurden.
In diesem Fall führt das Unionsorgan, die in den Artikeln 70 und 71 genannte Einrichtung der Union oder die in Artikel 69 genannte Exekutivagentur das Vergabeverfahren nach seinen bzw. ihren eigenen Vergabevorschriften durch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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