Art. 170 – Auftragsvergabe

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende Bedingungen überprüft hat: a) Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen, b) der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 138 ausgeschlossen oder nach Artikel 143 abgelehnt und c) der Bewerber oder Bieter hat Zugang zur Auftragsvergabe und erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Eignungskriterien, einschließlich des Nichtvorliegens kollidierender beruflicher Interessen.
(2)Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters die Eignungskriterien an. Die Eignungskriterien beziehen sich nur auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie auf technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Anforderungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit gelten für die JRC als erfüllt.
(3)Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung des Angebots die Zuschlagskriterien an.
(4)Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das anhand einer der folgenden drei Zuschlagsmethoden ermittelt wird: niedrigster Preis, niedrigste Kosten oder bestes Preis-Leistungs-Verhältnis. Für das Verfahren der niedrigsten Kosten wendet der öffentliche Auftraggeber einen Kosteneffizienz-Ansatz, beispielsweise den Lebenszyklus-Kostenansatz, an. Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Gegenstand des Vertrags in Verbindung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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