Art. 172 – Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen nachreichen, wenn er einen Irrtum oder eine Auslassung im Text entdeckt oder wenn Bewerber oder Bieter ihn darum ersuchen. Bereitgestellte Informationen werden allen Bewerbern oder Bietern mitgeteilt. Abweichend von Unterabsatz 1 kann sich der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen mit allen eingeladenen Bewerbern vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote ausschließlich zu dem Zweck schriftlich in Verbindung setzen, klarzustellen, ob sie die Einreichung eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots beabsichtigen.
(2)Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote wird in allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, sowie in den hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 154, in denen keine Kontakte stattgefunden haben, in der Akte des Vergabeverfahrens ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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