Art. 175 – Ausführung und Änderungen des Vertrags

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Vertragserfüllung beginnt erst nach Unterzeichnung.
(2)Der öffentliche Auftraggeber darf einen Vertrag oder Rahmenvertrag nur in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen ohne Vergabeverfahren verändern, vorausgesetzt, die Änderung bezieht sich im Sinne des Absatzes 4 nicht auf den Gegenstand des Vertrags oder Rahmenvertrags.
(3)Ein Vertrag, ein Rahmenvertrag oder ein Einzelvertrag innerhalb eines Rahmenvertrags kann in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden: a) bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: i) ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen im Zusammenhang mit Anforderungen an Austauschbarkeit oder Interoperabilität mit vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen; ii) ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden; iii) eine Preiserhöhung, einschließlich des kumulierten Nettowerts von aufeinanderfolgenden Änderungen, darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen; b) wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte; ii) eine Preiserhöhung darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen; c) wenn der Wert der Änderung die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt: i) die in Artikel 178 Absatz 1 und in Anhang I Nummer 39 auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich genannten Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich sind, und ii) 10 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Bau- oder Dienstleistungs-Konzessionsverträgen und 15 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Bauaufträgen; d) wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Mindestanforderungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens werden nicht geändert; ii) jede nachfolgende Änderung des Werts erfüllt die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes festgelegten Bedingungen, es sei denn, eine solche Änderung des Werts ergibt sich aus der strikten Anwendung der Auftragsunterlagen oder der vertraglichen Bestimmungen.
Preisanpassungen werden beim ursprünglichen Vertragswert nicht berücksichtigt.
Der kumulierte Nettowert von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die dort genannten Schwellenwerte nicht übersteigen.
Der öffentliche Auftraggeber wendet die in Artikel 166 vorgesehenen nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen an.
(4)Eine Änderung gilt als Änderung des Gegenstands des Vertrags oder des Rahmenvertrags, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag oder der Rahmenvertrag wesentlich von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag oder Rahmenvertrag unterscheidet.
In jedem Fall gilt eine Änderung als Änderung des Gegenstands des Vertrags oder des Rahmenvertrags, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Mit der Änderung werden relevante Bedingungen eingeführt oder aufgehoben, die — wenn sie Teil des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären — die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bieter im Vergabeverfahren oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten oder nicht zur Auswahl des erfolgreichen Bieters geführt hätten; b) mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags oder des Rahmenvertrags zugunsten des Auftragnehmers erheblich verschoben, was im ursprünglichen Vertrag oder im ursprünglichen Rahmenvertrag so nicht vorgesehen war; c) mit der Änderung wird der Umfang des Vertrags oder des Rahmenvertrags erheblich erweitert.
(5)Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer einen Vertrag oder einen Rahmenvertrag über den Schwellenwert von 50 % hinaus bis zu 100 % des ursprünglichen Auftragswerts ändern, sofern dies vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 163 Absatz 6 unbedingt erforderlich ist, um auf die Entwicklung der Krise zu reagieren.
Abweichend von Absatz 3 können in Situationen äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise die Bedingungen eines Rahmenvertrags einvernehmlich geändert werden, damit diese für die neuen öffentlichen Auftraggeber gelten, die im Zuge einer Änderung des Rahmenvertrags — auch im Falle interinstitutioneller oder gemeinsamer Auftragsvergaben — unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen hinzugefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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