Art. 178 – Schwellenwerte und Stillhaltefrist

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen beachtet der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines in Artikel 167 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verfahrens die in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte bzw. den in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU für Konzessionen festgelegten Schwellenwert. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Artikels gilt für Verträge, die von Delegationen der Union vergeben oder ausschließlich im Interesse von Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, anstelle des in Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerts für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge ein Schwellenwert von 300 000 EUR für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Artikel 152 Absatz 5, Artikel 178 Absatz 1, Artikel 179 Absatz 3 sowie Anhang I Nummer 11.1 Buchstabe m, Nummer 14 und Nummer 18.1, die sich auf die Auftragsvergabe durch Delegationen der Union in Drittländern beziehen, gelten auch für Büros des Europäischen Parlaments in Drittländern.
(2)Vorbehaltlich der in Anhang I aufgeführten Ausnahmen und Bedingungen dieser Verordnung unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen, deren Wert über den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.
(3)Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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