Art. 176 – Erfüllungsgarantien und Gewährleistungseinbehalte

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Eine Erfüllungsgarantie beläuft sich auf höchstens 10 % des Gesamtvertragswerts. Nach erfolgter Endabnahme der Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen wird die Erfüllungsgarantie innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums, der den Fristen nach Artikel 116 Absatz 1 unterliegt, in voller Höhe freigegeben. Wurden die Bauleistungen, Lieferungen und komplexen Dienstleistungen vorläufig abgenommen, kann sie zu einem Teil oder in voller Höhe freigegeben werden.
(2)Ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von maximal 10 % des Gesamtvertragswerts kann gebildet werden, indem nach und nach entsprechende Beträge von den Zwischenzahlungen einbehalten werden oder ein entsprechender Betrag der Abschlusszahlung einbehalten wird. Der öffentliche Auftraggeber legt die Höhe des Gewährleistungseinbehalts entsprechend den ermittelten Vertragserfüllungsrisiken und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und der für die betreffende Branche geltenden handelsüblichen Bedingungen fest. Bei einem Vertrag, für den eine Erfüllungsgarantie verlangt und nicht freigegeben wurde, wird kein Gewährleistungseinbehalt vorgenommen.
(3)Auf Antrag des Auftragnehmers und nach Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers kann der Gewährleistungseinbehalt durch eine andere Form der Garantie im Sinne des Artikels 155 ersetzt werden.
(4)Nach Ablauf des Haftungszeitraums gibt der öffentliche Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums frei, der den Fristen des Artikels 116 Absatz 1 unterliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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