Art. 173 – Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet unter Einhaltung der in den Auftragsunterlagen aufgeführten Eignungs- und Zuschlagskriterien, wem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wird.
(2)Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Teilnahmeantrag oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung. Außerdem werden erfolgreiche und abgelehnte Bieter über die Dauer der in Artikel 178 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 1 genannten Stillhaltefrist unterrichtet, sofern eine solche Stillhaltefrist anwendbar ist. Bei der Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der öffentliche Auftraggeber die Bieter über das Ergebnis der Evaluierung.
(3)Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bieter, der nicht abgelehnt wurde, über folgende Aspekte: a) den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Vertrag erteilt wurde, sowie — außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb — die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie die Gesamthöhe des finanziellen Angebots; b) die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern. Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern verfälschen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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