(1)Der öffentliche Auftraggeber legt nach Maßgabe von Anhang I Nummer 24 und unter Berücksichtigung der Komplexität der Beschaffung Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge fest, die den Wirtschaftsteilnehmern einen angemessenen Zeitraum für die Vorbereitung ihrer Angebote zugestehen.
(2)Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Garantie verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot nicht vor der Vertragsunterzeichnung zurückziehen. Die geforderte Garantie muss 1 bis 2 % des geschätzten Gesamtvertragswerts betragen. Freigegeben werden die Garantien vom öffentlichen Auftraggeber a) für Bieter oder Ausschreibungen, die gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe b oder c abgelehnt wurden, nach der Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens; b) für Bieter, denen gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe e eine Rangfolge zugewiesen wird, nach der Unterzeichnung des Vertrags.
(3)Der öffentliche Auftraggeber öffnet alle Teilnahmeanträge und Angebote. Allerdings lehnt er Folgendes ab: a) Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde, ohne dass er sie öffnet, b) Angebote, die bereits geöffnet eingehen, ohne dass er deren Inhalt prüft.
(4)Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nicht nach Absatz 3 abgelehnt wurden, anhand der in den Auftragsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Auftrag zu vergeben oder eine elektronische Auktion durchzuführen.
(5)In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte darauf verzichten, einen Evaluierungsausschuss nach Artikel 153 Absatz 2 einzusetzen: a) Der Vertragswert liegt unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten; b) auf der Grundlage einer Risikoanalyse für die Fälle nach Anhang I Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii, Buchstabe h und Buchstabe m; c) auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird; d) bei Verfahren für Maßnahmen im Außenbereich, wenn der Wert höchstens 20 000 EUR beträgt; e) auf der Grundlage einer Risikoanalyse für bestimmte Beschaffungen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems.
(6)Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen nicht alle in den Auftragsunterlagen aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden abgelehnt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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