Art. 169 – Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation zur Vorbereitung des Verfahrens durchführen.
(2)Der öffentliche Auftraggeber nennt in den Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse, gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen an und führt die anzuwendenden Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien auf. Ferner nennt der öffentliche Auftraggeber die Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen darstellen. Die Einhaltung der durch Unionsrecht, nationales Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört auch zu den Mindestanforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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