Art. 181 – Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die in Anhang I Kapitel 3 festgelegt werden, gelten für Verträge nach diesem Titel die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe Kapitel 1 dieses Titels. Die Artikel 177 bis 180 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe. Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang I unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist. Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden. Artikel 166 sowie Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden auf Verfahren angewendet mit einem Wert größer oder gleich a) 300 000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen und b) 5 000 000 EUR bei Bauaufträgen.
(2)Dieses Kapitel gilt für a) die Auftragsvergabe in den Fällen, in denen die Kommission Aufträge nicht auf eigene Rechnung vergibt; b) die Auftragsvergabe durch Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, soweit dies in den in Artikel 157 genannten Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen ist.
(3)Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 161 zu regeln.
(4)Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Krisensituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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