Art. 184 – Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Wird die Finanzhilfe in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1, Buchstabe c, d oder e gewährt, so gilt dieser Titel mit Ausnahme der Bestimmungen oder von Teilen der Bestimmungen über die Prüfung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.
(2)Wenn möglich und angemessen, werden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen derart festgelegt, dass sie gezahlt werden können, sobald konkrete Outputs und/oder Ergebnisse erzielt worden sind.
(3)Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt, wird die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder einer Pauschalsatz-Finanzierung durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt, der nach den internen Vorschriften des betreffenden Unionsorgans handelt.
(4)Die Genehmigungsentscheidung enthält zumindest Folgendes: a) Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten; b) Angabe der gemäß Artikel 189 Absatz 3 Buchstaben c, e und f und Artikel 189 Absatz 4 als förderfähig erachteten Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder der Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten; c) Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierung. Diese Methoden beruhen auf i) statistischen Daten, ähnlich objektiven Mitteln oder einer Experteneinschätzung, die durch intern verfügbare Experten abgegeben oder im Einklang mit den geltenden Vorschriften beschafft wird, oder ii) einem begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft; d) wenn möglich, die wesentlichen Bedingungen für die Zahlung, was gegebenenfalls die Erzielung von Outputs und/oder Ergebnissen einschließt; e) wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder die Pauschalsatz-Finanzierung nicht auf Outputs und/oder Ergebnissen beruhen, eine Begründung dafür, warum ein output- und/oder ergebnisbasiertes Vorgehen nicht möglich oder nicht angemessen ist. Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Methoden müssen Folgendes sicherstellen: a) die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Angemessenheit der jeweiligen Beträge im Hinblick auf die geforderten Outputs und/oder Ergebnisse unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen, die durch die Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu erwirtschaften sind; b) angemessene Wahrung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Verbots der Doppelfinanzierung.
(5)Die Genehmigungsentscheidung gilt für die gesamte Laufzeit des Programms bzw. der Programme, sofern dies in dieser Entscheidung nicht anders festgelegt ist. Die Genehmigungsentscheidung kann die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen für mehr als ein bestimmtes Förderprogramm umfassen, wenn die Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben eine gemeinsame Vorgehensweise zulässt. In diesen Fällen kann die Genehmigungsentscheidung auf folgende Weise gefasst werden: a) durch die zuständigen Anweisungsbefugten, wenn alle betreffenden Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen; b) durch die Kommission, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betreffenden zuständigen Anweisungsbefugten angemessen ist.
(6)Der zuständige Anweisungsbefugte kann genehmigen oder vorschreiben, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschalsätzen finanziert werden. Ein höherer Pauschalsatz kann mit einem entsprechend begründeten Kommissionsbeschluss genehmigt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte erstattet im jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 74 Absatz 9 über alle derartigen Beschlüsse, die genehmigten Pauschalsatz-Finanzierungen und die Gründe für den jeweiligen Beschluss Bericht.
(7)KMU-Eigentümer und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, dürfen förderfähige Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von ihnen selbst geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.
(8)Begünstigte dürfen Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von Freiwilligen geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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