Art. 186 – Prüfungen und Kontrollen der Begünstigten im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Der zuständige Anweisungsbefugte prüft spätestens vor Zahlung des Restbetrags, a) ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen erfüllt sind; gegebenenfalls schließt dies zu erreichende Outputs und/oder Ergebnisse ein; b) ob die Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms angegeben wurden; c) ob die in Buchstabe a genannten Bedingungen während der Laufzeit der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erfüllt wurden. Zusätzlich kann die Erfüllung dieser Bedingungen Ex-post-Kontrollen unterliegen. Die Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierung, die ex ante mittels der vom zuständigen Anweisungsbefugten oder der Kommission genehmigten Methode gemäß Artikel 184 festgelegt wurde, darf bei Ex-post-Kontrollen nicht infrage gestellt werden. Das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, die Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu überprüfen und die Finanzhilfe gemäß Artikel 132 Absatz 4 zu reduzieren, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen vorliegen, bleibt davon unberührt. Wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen auf der Grundlage der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten festgelegt werden, gilt Artikel 188 Absatz 2.
(2)Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen und Kontrollen können unter anderem von der Art der Maßnahme oder vom Begünstigten abhängen, einschließlich in der Vergangenheit liegender Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Betrug, die dem Begünstigten anzulasten sind.
(3)Zu den Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen gehört nicht die Berichterstattung über die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten.
(4)Die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit oder als Pauschalsatz-Finanzierung berührt nicht das Recht auf Zugang zu den Büchern des Begünstigten für die Zwecke der Artikel 129 und 187.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 186 REG_2024_2509 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 186 REG_2024_2509 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.