Art. 185 – Einmalige Pauschalbeträge

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Ein Pauschalbetrag im Sinne des Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d kann die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms betreffen (im Folgenden „einmaliger Pauschalbetrag“).
(2)Im Einklang mit Artikel 184 Absatz 4 können einmalige Pauschalbeträge auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms bestimmt werden. Bei einem solchen Kostenvoranschlag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird ex ante zum Zeitpunkt der Evaluierung des Finanzhilfeantrags geprüft.
(3)Bei der Genehmigung eines einmaligen Pauschalbetrags muss der zuständige Anweisungsbefugte Artikel 184 befolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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