Art. 183 – Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Dieser Titel betrifft im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gewährte Finanzhilfen.
(2)Finanzhilfen können gewährt werden zur Finanzierung von a) einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird („maßnahmenbezogene Finanzhilfen“); b) Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, welche Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen („Beiträge zu den Betriebskosten“). Beiträge zu den Betriebskosten werden in Form eines Finanzbeitrags zum Arbeitsprogramm der betreffenden Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geleistet.
(3)Finanzhilfen können in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Formen gewährt werden. Wird die Finanzhilfe in Form einer Finanzierung gewährt, die nicht an Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a geknüpft ist, a) gelten die Bestimmungen zur Förderfähigkeit und zur Kostenprüfung gemäß diesem Titel nicht; dies betrifft insbesondere die Artikel 185, 187 und 188, Artikel 189 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 193, Artikel 194 Absatz 3, die Bestimmungen in Bezug auf einen Kostenvoranschlag oder veranschlagte förderfähige Kosten nach Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe e und die Bestimmungen nach Artikel 206 Absatz 4; b) gelten in Bezug auf Artikel 184 nur das Verfahren und die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d, Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie Absatz 5 jenes Artikels.
(4)Die Unionsorgane können öffentliche Aufträge oder Finanzhilfen für Kommunikationsmaßnahmen vergeben bzw. gewähren. Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Auftragsvergabe wegen der Art der Tätigkeiten nicht zweckmäßig ist.
(5)Die JRC kann aufgrund ihrer Teilnahme an Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungsmittel zulasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten. In solchen Fällen gelten Artikel 201 Absatz 4, was die finanzielle Leistungsfähigkeit betrifft, sowie Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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