Art. 153 – Evaluierungsausschuss

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Antragsunterlagen werden von einem Evaluierungsausschuss bewertet.
(2)Der Evaluierungsausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Der Evaluierungsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.
(3)Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die Finanzhilfeanträge, Anträge im Zusammenhang mit nichtfinanziellen Zuwendungen oder Angebote bewerten, müssen mindestens zwei organisatorische Einheiten der Unionsorgane oder der in Artikel 68, 69, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine davon völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Wenn in den Vertretungen und den lokalen Stellen außerhalb der Union, wie Delegationen, Vertretungen oder Büros der Union in Drittländern sowie in den in den Artikeln 68, 69, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union keine getrennten Einheiten vorhanden sind, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander. Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Evaluierungsausschuss unterstützen. Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.
(4)Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses, der Anträge in einem Wettbewerb um Preise bewertet, können in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Personen oder externe Sachverständige sein.
(5)Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses und die externen Sachverständigen müssen Artikel 61 einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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