Art. 151 – Elektronische Datenaustauschsysteme

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Kommunikation mit den Empfängern und den Teilnehmern, einschließlich des Eingehens rechtlicher Verpflichtungen und der Vereinbarung diesbezüglicher Änderungen, kann über ein elektronisches Datenaustauschsystem erfolgen.
(2)Die elektronischen Datenaustauschsysteme müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten; b) lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln; c) befugte Personen werden anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert; d) Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion sind genau bestimmbar; e) die Unversehrtheit der Dokumente ist gewährleistet; f) die Verfügbarkeit der Dokumente ist gewährleistet; g) erforderlichenfalls ist die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet; h) der Schutz personenbezogener Daten muss der Verordnung (EU) 2018/1725 genügen.
(3)Das elektronische Datenaustauschsystem kann vom zuständigen Anweisungsbefugten oder gegebenenfalls dem in Artikel 145 genannten Gremium außerdem dafür verwendet werden, um Teilnehmern, Empfängern oder anderen in Artikel 137 Absatz 2 genannten Personen oder Stellen a) ihre Aufnahme in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems in den in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen mitzuteilen; b) den Inhalt kontradiktorischer Schreiben und sonstige Informationen oder Ersuchen des in Artikel 145 genannten Gremiums zur Wahrung der in Artikel 145 Absatz 5 dargelegten Rechte und im Rahmen der Ausübung der Zuständigkeiten nach dieser Verordnung mitzuteilen; c) den Inhalt von Entscheidungen und sonstige Informationen oder Ersuchen des zuständigen Anweisungsbefugten in Ausübung der Befugnisse nach den Artikeln 137 bis 147 mitzuteilen.
(4)Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten. Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können. Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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