Art. 190 – Verbundene Stellen und einziger Begünstigter

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Stellen als mit dem Begünstigten verbundene Stellen: a) Stellen, die gemäß Absatz 2 den einzigen Begünstigten bilden; b) Stellen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist. Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt auch für verbundene Stellen.
(2)Erfüllen mehrere Stellen die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe und bilden zusammen eine einzige Stelle, so kann diese Stelle wie ein einziger Begünstigter behandelt werden, auch wenn die Rechtsperson speziell zum Zweck der Durchführung der Maßnahme, die durch die Finanzhilfe finanziert werden soll, eingerichtet wurde.
(3)Sofern in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders festgelegt, können sich die mit einem Begünstigten verbundenen Stellen an der Durchführung der Maßnahme beteiligen, vorausgesetzt die beiden folgenden Bedingungen werden erfüllt: a) Die betreffenden Stellen werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben; b) die betreffenden Stellen halten sich an die Regeln, die für den Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung im Hinblick auf Folgendes gelten: i) die Förderfähigkeit von Kosten oder die Bedingungen für die Auslösung der Zahlung, ii) die Befugnisse der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Überprüfungen und Prüfungen. Kosten, die diesen Stellen entstanden sind, können als tatsächlich entstandene förderfähige Kosten akzeptiert oder von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen abgedeckt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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