REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
(1)Abgesehen von den in Artikel 198 genannten Fällen werden Finanzhilfen nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
(2)Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.
(3)Nach der in den Absätzen 1 und 2 genannten Veröffentlichung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen: a) Anzahl der Antragsteller im vorangegangenen Haushaltsjahr; b) Anzahl und prozentualer Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; c) durchschnittliche Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe; d) Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, für die im vorangehenden Haushaltsjahr nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4 keine nachträgliche Bekanntmachung erfolgte; e) alle Finanzhilfen, die Finanzierungsinstitutionen einschließlich der EIB oder des EIF gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe g gewährt werden.
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