Art. 195 – Grundsatz des Gewinnverbots

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Mit der Finanzhilfe darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme oder seines Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen („Grundsatz des Gewinnverbots“).
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 ist „Gewinn“ ein bei der Zahlung des Restbetrags errechneter Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, soweit die Einnahmen auf die Finanzhilfe der Union und das mit der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm erwirtschaftete Einkommen beschränkt sind. Bei Beiträgen zu den Betriebskosten werden Beträge, die in Rücklagen eingestellt werden sollen, bei der Überprüfung, ob der Grundsatz des Gewinnverbots befolgt wird, nicht berücksichtigt.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung auf a) Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten zu stärken, oder Maßnahmen, die Einkommen erwirtschaften, damit ihre Kontinuität über den in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Zeitraum der Finanzierung aus Mitteln der Union hinaus sichergestellt ist; b) Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird, oder andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden; c) Maßnahmen, die von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden; d) Finanzhilfen in der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Form; e) Finanzhilfen von geringem Wert.
(4)Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms entstanden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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