Art. 194 – Grundsatz des Verbots der Kumulierung und der Doppelfinanzierung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Begünstigten nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn, die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor. Als Beitrag zu den Betriebskosten eines Begünstigten kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden. Eine Maßnahme kann von mehreren zuständigen Anweisungsbefugten gemeinsam zulasten verschiedener Haushaltslinien finanziert werden.
(2)Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.
(3)Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.
(4)Im Zusammenhang mit den folgenden Förderungsarten bzw. Hilfen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, und die Kommission kann gegebenenfalls beschließen, nicht zu prüfen, ob dieselben Kosten zweimal finanziert wurden: a) Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird; b) Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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