(1)Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, werden Finanzhilfen nicht rückwirkend gewährt.
(2)Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. In diesem Fall sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt des Stellens des Finanzhilfeantrags entstanden, nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um a) einen hinreichend begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder b) um äußerst dringliche Hilfen für in Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Maßnahmen, sofern ein frühzeitiges Tätigkeitwerden der Union dabei von großer Bedeutung wäre. In dem in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fall kommen die einem Begünstigten vor Einreichung seines Antrags entstandenen Kosten unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht: a) wenn diese Abweichung vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß begründet wurde; b) wenn in der Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über jeden der Fälle im vorliegenden Absatz unter der Überschrift „Abweichungen vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots gemäß Artikel 196 der Haushaltsordnung“.
(3)Finanzhilfen werden nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Maßnahmen gewährt.
(4)Im Fall von Beiträgen zu den Betriebskosten wird die Finanzhilfevereinbarung binnen vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Begünstigten unterzeichnet. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung oder vor Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten entstanden, sind nicht förderfähig. Der erste Teilbetrag wird dem Begünstigten innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgezahlt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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