Art. 198 – Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Finanzhilfen können nur in folgenden Fällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden:
a)im Rahmen der humanitären Hilfe, bei Soforthilfemaßnahmen, bei Katastrophenschutzeinsätzen oder bei Hilfen in Krisensituationen;
b)in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;
c)an Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, oder an von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit benannte Einrichtungen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben;
d)zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 58 als Begünstigte genannt sind, oder, falls in einem Basisrechtsakt ein Mitgliedstaat als Begünstigter genannt ist, unter seiner Verantwortung zugunsten der von ihm benannten Einrichtungen;
e)im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;
f)für Tätigkeiten mit besonderen Merkmalen, die aufgrund der technischen Kompetenz, besonderen Spezialisierung oder Verwaltungsbefugnisse eine bestimmte Art von Einrichtung erfordern, und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen;
g)an die EIB oder den EIF für Maßnahmen der technischen Hilfe. In solchen Fällen gilt Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.
Wenn es sich bei der bestimmten Art von Einrichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe f um einen Mitgliedstaat handelt, kann die Finanzhilfe auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der Einrichtung gewährt werden, die vom Mitgliedstaat im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Zweck der Durchführung der Maßnahme benannt wurde.
Ein Vorgehen nach Absatz 1 Buchstaben c und f ist im Gewährungsbeschluss hinreichend zu begründen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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