(1)Mithilfe der Eignungskriterien muss beurteilt werden können, ob der Antragsteller in der Lage ist, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen.
(2)Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellenverfügen, sodass er seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann („finanzielle Leistungsfähigkeit“).
(3)Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann („operative Leistungsfähigkeit“).
(4)Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse aller in Artikel 199 aufgeführten Angaben und Belege. Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte jedoch hinreichende Gründe, die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit eines Antragstellers infrage zu stellen, so fordert er ihn auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen. Bei Partnerschaften erfolgt die Prüfung gemäß Artikel 131 Absatz 6.
(5)Von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht betroffen sind a) natürliche Personen, die Bildungsförderung erhalten; b) besonders bedürftige natürliche Personen, wie Arbeitslose und Flüchtlinge, die Direkthilfen erhalten; c) öffentliche Einrichtungen, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen; d) internationale Organisationen; e) Personen oder Stellen, die Zinsvergünstigungen oder Garantieentgeltbeiträge beantragen, sofern das Ziel dieser Vergünstigungen und Beiträge darin besteht, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Begünstigten zu stärken oder Erträge zu erzielen; f) Personen oder Stellen, die Finanzhilfen von sehr geringem Wert beantragen. Wird ein Antrag von mehreren Antragstellern eingereicht, kann der zuständige Anweisungsbefugte nach einer Risikobewertung beschließen, die finanzielle Leistungsfähigkeit nur des federführenden Antragstellers zu prüfen.
(6)Bei öffentlichen Einrichtungen, mitgliedstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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