(1)Die Vorschläge werden anhand der zuvor bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.
(2)Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest. Die Regeln dieses Verfahrens werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt. Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Absatz 7. Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.
(3)Der in Artikel 153 genannte Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen zu den gemäß Artikel 154 eingereichten Unterlagen ersuchen. Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.
(4)Nach Abschluss der Arbeiten des Evaluierungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt und unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden. Erforderlichenfalls werden in diesem Protokoll die geprüften Vorschläge in eine Rangliste gesetzt, Höchstbeträge für die Finanzierung empfohlen und geringfügige Änderungen gegenüber den Finanzhilfeanträgen vorgeschlagen. Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.
(5)Der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller bitten, seinen Vorschlag unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Evaluierungsausschusses abzuändern. Der zuständige Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.
(6)Im Anschluss an die Evaluierung fasst der zuständige Anweisungsbefugte einen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält: a) Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses; b) Namen der erfolgreichen Antragsteller, Bezeichnung der Maßnahmen, genehmigte Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Evaluierungsausschusses abweicht; c) Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.
(7)Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das betreffende Unionsorgan die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit. Die Unterrichtung der abgelehnten Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihres Antrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Unterrichtung der erfolgreichen Antragsteller.
(8)Bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 198 kann der zuständige Anweisungsbefugte a) entscheiden, die Absätze 2 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 153 nicht anzuwenden; b) die Inhalte des Evaluierungsberichts und des Gewährungsbeschlusses in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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