(1)Finanzhilfen unterliegen einer schriftlichen Vereinbarung.
(2)Der Finanzhilfevereinbarung müssen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sein: a) ihr Gegenstand; b) der Begünstigte; c) ihre Laufzeit, und zwar: i) das Datum ihres Inkrafttretens, ii) das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme oder das Rechnungsjahr, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird; d) eine Beschreibung der Maßnahme bzw. — im Falle eines Beitrags zu den Betriebskosten — des Arbeitsprogramms sowie eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse; e) der Höchstbetrag der Finanzierung der Union in Euro, ein Kostenvoranschlag für die Maßnahme bzw. das Arbeitsprogramm sowie die Form der Finanzhilfe; f) die Vorschriften für Berichterstattung und Zahlungen und die in Artikel 208 aufgeführten Vorschriften für die Auftragsvergabe; g) eine Einverständniserklärung des Begünstigten mit den in Artikel 129 genannten Verpflichtungen; h) die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist; i) die Bestimmung, dass das Unionsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet. Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen können eine abweichende Bestimmung enthalten; j) die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle.
(3)Finanzielle Verpflichtungen von anderen Stellen oder Personen als Staaten, die im Rahmen der Umsetzung einer Finanzhilfevereinbarung entstehen, sind gemäß Artikel 100 Absatz 2 vollstreckbar.
(4)Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen dürfen keinen Zweck verfolgen bzw. keine Wirkung erzielen, der bzw. die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe infrage stellen könnte; außerdem dürfen sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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