Art. 202 – Zuschlagskriterien

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Die Zuschlagskriterien müssen es ermöglichen,
a)die Qualität der eingereichten Vorschläge vor dem Hintergrund der gesetzten Ziele und Prioritäten und der erwarteten Ergebnisse zu bewerten;
b)Finanzhilfen für Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu gewähren, die die Gesamtwirkung der Finanzierung durch die Union maximieren;
c)eine Evaluierung der Finanzhilfeanträge vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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