(1)Ein Finanzhilfeantrag enthält: a) Angaben zur Rechtsform des Antragstellers, einschließlich Angaben dazu, ob es sich um eine nichtstaatliche Organisation handelt; b) eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 139 Absatz 1 über die Erfüllung der Förderfähigkeits- und Eignungskriterien; eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, wenn eine Finanzhilfe von sehr geringem Wert beantragt wird; c) Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen oder des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms nachzuweisen, und, falls der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre. Von Antragstellern, deren finanzielle oder operative Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 201 Absatz 5 oder 6 nicht zu prüfen ist, werden solche Angaben und Belege nicht verlangt. Außerdem sind für Finanzhilfen von geringem Wert keine Belege erforderlich; d) wenn eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750 000 EUR oder für Betriebskosten von mehr als 100 000 EUR beantragt wird, einen von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellten Bericht, sofern verfügbar; wird nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine Pflichtprüfung verlangt, so ist dies stets erforderlich; in diesem Bericht werden die Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt. In allen anderen Fällen leistet der Antragsteller eine von seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Eigenerklärung, mit der die Richtigkeit der Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt wird. Unterabsatz 1 dieses Buchstabens gilt nur für den Erstantrag, den ein und derselbe Begünstigte in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem zuständigen Anweisungsbefugten stellt. Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Begünstigten sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 dieses Buchstabens je Begünstigten anzuwenden. Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 131 Absatz 4 muss der in Unterabsatz 1 dieses Buchstaben bezeichnete Bericht für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre vor Unterzeichnung der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung vorgelegt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung bei Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung und bei Vereinbarungen mit mehreren selbstschuldnerisch haftenden Begünstigten oder Begünstigten, denen keinerlei finanzielle Verantwortung zukommt, von der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Anforderung absehen. Unterabsatz 1 dieses Buchstabens gilt nicht für Personen und Stellen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung für eine Förderung infrage kommen, soweit sie die Bedingungen des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und des Artikels 157 erfüllen; e) eine Beschreibung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms sowie einen Kostenvoranschlag, in dem i) die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind und ii) die veranschlagten förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms aufgeführt sind. Die Ziffern i und ii gelten nicht für von mehreren Gebern finanzierte Maßnahmen. Abweichend von Ziffer i kann der Kostenvoranschlag in hinreichend begründeten Fällen Rückstellungen für Unwägbarkeiten oder Wechselkursschwankungen enthalten; f) die Angabe der Quellen und Beträge für alle Unionsfinanzierungen, die in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für die Betriebskosten des Antragsstellers eingegangen sind bzw. beantragt wurden, sowie für alle sonstigen Finanzierungen, die für dieselbe Maßnahme eingegangen sind bzw. beantragt wurden.
(2)Der Antrag kann gemäß Artikel 203 Absatz 2 in mehreren Teilen und in verschiedenen Phasen eingereicht werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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