Art. 197 – Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben: a) die verfolgten Ziele; b) die Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die entsprechenden Belege; c) die Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union unter Angabe aller Arten von Unionsbeiträgen, insbesondere der Finanzhilfearten; d) die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge; e) das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge benachrichtigt werden sollen, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume festgesetzt: a) für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge höchstens sechs Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge; b) für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern höchstens drei Monate ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller darüber, dass sie erfolgreich waren. Diese Zeiträume können angepasst werden, um die Zeit zu berücksichtigen, die benötigt wird, um spezielle Verfahren durchzuführen, die unter Umständen nach dem Basisrechtsakt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgeschrieben sind, und sie können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere bei komplexen Maßnahmen, bei denen es eine große Zahl von Vorschlägen oder den Antragstellern zuzurechnende Verzögerungen gibt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gibt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Zeit an, die durchschnittlich für die Benachrichtigung von Antragstellern und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen benötigt wurde. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume überschritten, begründet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, wenn diese Überschreitung nicht gemäß Unterabsatz 2 hinreichend begründet wird.
(3)Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Website der Unionsorgane und in anderer geeigneter Form, unter anderem im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Begünstigten erforderlich ist. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 110 genannten Finanzierungsbeschlusses veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem dem Haushaltsvollzug vorangegangenen Jahr. Etwaige Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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