(1)Für Finanzhilfen gilt das Gebot der Kofinanzierung. Daher werden die für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe durch die Finanzhilfe bereitgestellt. Kofinanzierung kann in Form von Eigenmitteln des Begünstigten, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter erfolgen.
(2)Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit, die gemäß Artikel 184 Absatz 8 bewertet wurden, sind im Kostenvoranschlag als förderfähige Kosten auszuweisen. Sie sind separat von den übrigen förderfähigen Kosten auszuweisen. Freiwilligenarbeit kann bis zu 50 % der gesamten Kofinanzierung ausmachen. Im Hinblick auf die Berechnung dieses Prozentsatzes beruhen Angaben zu Sachleistungen und sonstiger Kofinanzierung auf den Schätzungen des Antragstellers. Andere Sachleistungen von Dritten sind im Kostenvoranschlag separat von den Beiträgen zu den förderfähigen Kosten auszuweisen. Ihr ungefährer Wert ist im Kostenvoranschlag anzugeben und darf anschließend nicht mehr geändert werden.
(3)Abweichend von Absatz 1 kann eine Maßnahme im Außenbereich in vollem Umfang nur mit der Finanzhilfe finanziert werden, wenn dies für ihre Durchführung unerlässlich ist. Dies ist im Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe zu begründen.
(4)Dieser Artikel gilt nicht für Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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