Art. 235 – Kontrollen und Sanktionen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die in Artikel 229 Absatz 8 genannten Vereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass bei allen europäischen politischen Parteien, die Mittel der Union erhalten haben, sowie deren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern das Europäische Parlament die Befugnis hat, Belegkontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen, sowie das OLAF und der Rechnungshof ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse gemäß Artikel 129 wahrnehmen können.
(2)Der zuständige Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Artikeln 138 und 139 dieser Verordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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