Art. 236 – Aufbewahrung von Aufzeichnungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Europäische politische Parteien bewahren sämtliche zu der Gewährung des Beitrags gehörende Aufzeichnungen und Belege fünf Jahre nach der letzten Zahlung im Zusammenhang mit dem Beitrag auf.
(2)Aufzeichnungen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Regelung von Ansprüchen, die sich aus der Inanspruchnahme des Beitrags ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF — sofern diese dem Empfänger mitgeteilt worden sind — im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Regelungen von Ansprüchen oder Untersuchungen erledigt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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