(1)Unions-Treuhandfonds werden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie im Einklang mit den in den einzelnen Gründungsvereinbarungen festgelegten spezifischen Zielen und unter uneingeschränkter Achtung der Rechte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle des Beitrags der Union ausgeführt.
(2)Aus Unions-Treuhandfonds finanzierte Maßnahmen können direkt von der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und indirekt von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii, v und vi genannten Stellen, die Unionsmittel ausführen, verwaltet werden.
(3)Die Mittel werden von Finanzakteuren der Kommission im Sinne der Definition in Titel IV Kapitel 4 gebunden und ausgezahlt. Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer des Unions-Treuhandfonds. Er legt die Verfahren zur Rechnungsführung und den Kontenplan fest, die allen Unions-Treuhandfonds gemeinsam sind. Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission.
(4)Die Beiträge der Union und der übrigen Geber fließen nicht in den Haushalt ein und werden auf einem gesonderten Bankkonto deponiert. Das gesonderte Bankkonto des Unions-Treuhandfonds wird vom Rechnungsführer eröffnet und geschlossen. Sämtliche Transaktionen, die im Laufe des Jahres auf dem gesonderten Bankkonto vorgenommen werden, werden in der Rechnungslegung des Unions-Treuhandfonds ordnungsgemäß erfasst. Die Beiträge der Union sind auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die mit Auszahlungsprognosen ordnungsgemäß begründet sind, auf das gesonderte Konto zu überweisen, wobei die auf den Konten zur Verfügung stehenden Salden und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zusätzlicher Zahlungen zu berücksichtigen sind. Auszahlungsprognosen werden jährlich oder, sofern angebracht, halbjährlich erstellt. Sobald die Beiträge anderer Geber auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds eingegangen sind, werden sie in Höhe ihres am Tag des Eingangs in Euro umgerechneten Betrags berücksichtigt. Auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds auflaufende Zinsbeträge werden in den Unions-Treuhandfonds investiert, sofern in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds nichts anderes bestimmt ist.
(5)Die Kommission kann bis zu 5 % der in den Unions-Treuhandfonds eingezahlten Beträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die in Absatz 4 genannten Beiträge anfänglich verwendet wurden, verwenden. Ungeachtet von Satz 1 und um die doppelte Abrechnung von Kosten zu vermeiden, sind Verwaltungskosten, die aus dem Beitrag der Union zu dem Unions-Treuhandfonds herrühren, nur in dem Maße von diesem Beitrag gedeckt, wie diese Kosten nicht bereits durch andere Haushaltslinien im Haushalt gedeckt sind. Während der Laufzeit des Unions-Treuhandfonds werden diese Verwaltungsgebühren zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gleichgestellt. Zusätzlich zu dem Jahresbericht nach Artikel 258 erstellt der Anweisungsbefugte zweimal jährlich Finanzberichte über die Tätigkeit der einzelnen Unions-Treuhandfonds. Darüber hinaus erstattet die Kommission monatlich über die Ausführung jedes Unions-Treuhandfonds Bericht. Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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