(1)Sofern dies in den entsprechenden Basisrechtsakten geregelt ist, kann die Kommission Budgethilfe für ein Drittland unter folgenden Bedingungen gewähren: a) Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in dem betreffenden Drittland ist hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll; b) das Drittland verfügt über hinreichend glaubwürdige und zweckdienliche sektorbezogene oder nationale Programme; c) das Drittland verfolgt eine auf Stabilität ausgerichtete makroökonomische Politik; d) das Drittland ermöglicht ausreichenden und rechtzeitigen Zugang zu umfassenden und aussagekräftigen Haushaltsinformationen.
(2)Die Zahlung des Beitrags der Union hängt von der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen einschließlich der Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen ab. Außerdem kann für einige Zahlungen vorausgesetzt werden, dass Etappenziele erreicht werden, was anhand objektiver Leistungsindikatoren gemessen wird, sodass die Ergebnisse und Reformfortschritte in dem betreffenden Bereich im Laufe der Zeit widergespiegelt werden.
(3)Die Kommission unterstützt in Drittländern die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten sowie für die Korruptionsbekämpfung und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.
(4)Die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen mit dem Drittland enthalten a) eine Verpflichtung für das Drittland, der Kommission fristgerecht zuverlässige Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der in Absatz 2 angeführten Bedingungen zu bewerten; b) das Recht der Kommission, die Finanzierungsvereinbarung bei Verstößen des Drittlandes gegen eine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie in schweren Fällen von Korruption auszusetzen; c) geeignete Bestimmungen, nach denen das Drittland sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Auszahlung der relevanten Unionsmittel durch schwere Unregelmäßigkeiten, die diesem Land zuzuschreiben sind, beeinträchtigt war. Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 herangezogen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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