Art. 244 – Nichtfinanzielle Zuwendungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Organe und Einrichtungen der Union können nichtfinanzielle Zuwendungen in Form von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen bereitstellen.
(2)Nichtfinanzielle Zuwendungen werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung und gegebenenfalls im Einklang mit den in sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Anforderungen gewährt. Sie haben die Erreichung der politischen Ziele der Union zu fördern.
(3)Der zuständige Anweisungsbefugte informiert in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über nichtfinanzielle Zuwendungen.
(4)Bei nicht verderblichen Lieferungen, die aus Verwaltungsmitteln finanziert werden, dürfen die Organe und Einrichtungen der Union unter Beachtung der in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und -standards keine nichtfinanziellen Zuwendungen gewähren, bevor die Lieferung teilweise abgeschrieben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 244 REG_2024_2509 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 244 REG_2024_2509 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.