Art. 246 – Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Die Unionsorgane können Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane, einschließlich Beiträgen für Vereinigungen derzeitiger und früherer Mitglieder des Europäischen Parlaments, sowie Beiträge an Europäische Schulen zahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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