Art. 249 – Jahresabschlüsse

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 zusammen aus a) der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt; b) der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht; c) der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen; d) der Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.
(2)Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Union von Belang sind. Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen: a) Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden; b) Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind.
(3)Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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