(1)Der Rechnungshof legt bis zum 1. Mai seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Unionsorgane, ausgenommen der Kommission, und aller Einrichtungen nach Artikel 247 vor; er legt bis zum 15. Mai seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union vor.
(2)Die Rechnungsführer der Unionsorgane mit Ausnahme der Kommission und die Rechnungsführer der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 15. Mai dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können. Die Unionsorgane außer der Kommission sowie jede der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 1. Juni ihre endgültigen Rechnungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof und dem Rechnungsführer der Kommission.
(3)Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans und jeder Einrichtung nach Artikel 247 legt dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung seiner endgültigen Rechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission. Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
(4)Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungen auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Unionsorgane als die Kommission und in Artikel 247 genannten Einrichtungen gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
(5)Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungen sowie ihre eigenen endgültigen Rechnungen bis zum 30. Juni und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof auf elektronischem Wege. Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen konsolidierten Rechnungen. Der Rechnungshof gibt seine Stellungnahme zur Zuverlässigkeit der Jahresrechnungen der Union und der Rechnungsführung der einzelnen Organe und Einrichtungen nach Artikel 247 bis zum 31. Juli ab.
(6)Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden spätestens bis zum 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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