Art. 254 – Monatliche Berichterstattung über den Haushaltsvollzug

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Zusätzlich zu den in den Artikeln 249 und 250 vorgesehenen jährlichen Übersichten übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte sowie nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Daten zum Haushaltsvollzug, sowohl zu den Einnahmen als auch zu den Ausgaben, unter Einbeziehung sämtlicher verfügbarer Haushaltsmittel. Diese Daten umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel.
Sie werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats auf der Internetseite der Kommission zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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